Im Fokus: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Partnerschaftsvertrag

Wer willentlich auf eine Eheschließung verzichtet, will sich meist auch in rechtlicher Hinsicht nicht binden. Dennoch entsteht für viele unverheiratete Paare das Bedürfnis, sich gegenseitig abzusichern, gerade wenn größere Veränderungen wie ein Hauskauf oder der sich erfüllende Kinderwunsch „ins Haus stehen“. Für die Partner einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaften“ gelten die gesetzlichen Regelungen zu Ehe oder „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ nicht. Gerade im Fall einer Trennung bestehen demnach zwischen den Partnern keine verbindlichen Regelungen über Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Vermögens, hinsichtlich etwaigen Unterhalts oder bezüglich einer gegenseitigen Altersvorsorge. Andererseits haften die Partner oft für gemeinsame Mietverträge oder Darlehen. Schmerzlich ist es wenn einem Partner  Auskunftsansprüche gegenüber Ärzten versagt werden und auch die „gesetzliche Erbfolge“ ohne Berücksichtigung des Lebenspartners eintritt.

Daher besteht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich die Möglichkeit, sich hinsichtlich dieser und weiterer Themen, ganz individuell und umfassend, mittels Verträgen Sicherheit zu verschaffen.

Da grundsätzlich jeder Lebensbereich rechtsverbindlich geregelt werden kann, ist es ratsam sich angesichts dieser weitreichenden Regelungsweite, rechtsanwaltliche Unterstützung zu Rate zu holen.

Regelungsbereiche können folgende sein:

  • Art und Weise des Zusammenlebens
  • Rechtsverhältnisse am beiderseitigen und/oder gemeinschaftlichen Vermögen
  • Aufteilung des Vermögens im Fall der Trennung der Partnerschaft
  • Aufteilung des gemeinsamen Hausrats nach der Trennung
  • Übernahme der Wohnung, sowie etwaiger Mietverträge, Pachtverträge, Darlehen oder sonstiger Dauerschuldverhältnisse (Telefon, Internet)
  • Übernahme von etwaigen Schulden
  • Verwaltung und Schicksal des Nachlasses im Fall des Todes eines der Ehepartner
  • Vereinbarungen über das Umgangsrecht etwaiger Kinder

Weitere Ausgestaltungen dieser Eckpunkte sind zweifelsohne möglich und auch ratsam.

Eine einvernehmliche, gerechte und vor allem umfassende Vereinbarung eines solchen Partnerschaftsvertrages, ist weitestgehend nur unter Zuhilfenahme rechtskundigen Beistands möglich. Daher sollte keines Falls auf rechtsberatende Hilfe verzichtet werden. Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß|Wowra stehen Ihnen bei der Ausarbeitung, Gestaltung, Aufsetzung und Abwicklung Ihres Partnerschaftsvertrages zur Seite. Außerdem vertreten wir Ihre Interessen bei der Geltendmachung der sich aus einem Partnerschaftsvertrag ergebenen Rechte und Pflichten. Sollten keine vertraglichen Abreden bestehen und Streit bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufkommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.

In der Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht.

Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

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