Im Fokus: Strafrecht und Bußgeldsachen

Jugendstrafrecht Berlin

Begeht ein Minderjähriger eine Straftat und wird dieser strafrechtlich verfolgt, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Schuldfähigkeit und der damit einhergehenden Art der Strafbarkeit. Personen die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 19 StGB gar nicht schuldfähig.

Für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht mit all seinen Besonderheiten. Hinsichtlich Heranwachsenden, i.S.v. „jungen Erwachsenen“ im Alter von 18 bis 21 Jahren, stellt sich regelmäßig die Frage der Anwendbarkeit von Jungendstrafrecht.

Die Entscheidung erfolgt insbesondere aufgrund einer Gesamtbetrachtung der geistigen und sittlichen Entwicklung des Heranwachsenden zur Tatzeit. Steht diese ehr einem Jugendlichen als einem Erwachsenen näher, wird er nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.

Jugendstrafrecht Berlin

Dem Jugendstrafrecht Berlin liegt im besonderen Maße der „Erziehungsgedanke“ zu Grunde. Dieser ist ausschlaggebend für eine Vielzahl von Ungleichbehandlungen zum Erwachsenenstrafrecht.

Dem Jugendlichen kommt bspw. zwar zu Gute, dass regelmäßig die Öffentlichkeit von den Verhandlungen im Gerichtsverfahren ausgeschlossen ist. Jedoch ist es nach dem „Neuköllner Modell“ mittlerweile möglich, den straffällig gewordenen Jugendlichen binnen weniger Wochen einem vereinfachten Jugendverfahren i.S.d. § 76 JGG zuzuführen (m.a.W., „den Prozess zu machen“), wohingegen ein Gerichtsverfahren, dass sich nach Erwachsenenstrafrecht richtet, teilweise erst nach mehreren Monaten eingeleitet wird.

Dies hat den Sinn und Zweck, den Jugendlichen eine schnelle Reaktion auf das von ihm verübte Unrecht folgen zu lassen. Jedoch erfolgt im vereinfachten Verfahren nur eine einfache – keine umfangreiche – Beweisaufnahme.

Außerdem wird gegen den Jugendlichen keine Jugendstrafe verhängt, sondern Zuchtmittel, wie 4 Wochen Jugendarrest, oder Fahrverbote, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre von bis zu 2 Jahren oder sogar Verfall oder Einziehung. Auch eine „Einstellung“ (des Verfahrens) nach §§ 45, 47 JGG führt zum Eintrag ins Erziehungsregister. Aus diesem Grunde sollte nicht voreilig einer solchen Art der Verfahrensbeendigung zugestimmt werden.

Aufgrund dieser empfindlichen und teils umfangreichen Folgen, ist eine sofortige Hinzuziehung eines rechtsanwaltlichen Beistands ratsam.

Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß|Wowra stehen Ihnen in allen Prozesslagen zur Seite. Wir prüfen die Rechtslage und beraten Sie über alle nötigen und möglichen Handlungsweisen.

Außerdem führen wir die Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden, vermeintlichen Opfern und etwaigen Versicherungen. Wir stehen Ihnen bei, denen durch Sie zu tätigen Aussagen zur Seite und unterrichten Sie über alle Einzelheiten Ihrer rechtlichen Lage.

Wir freuen uns auf ein erstes vertrauensvolles Gespräch mit Ihnen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Opferfibel (PDF, 434k)

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