Im Fokus: Strafrecht und Bußgeldsachen

Revisionsstrafrecht

Wird ein Urteil für fehlerhaft gehalten, ist die Revision ein prozessrechtliches Mittel, um die richterliche Entscheidung zu Fall zu bringen. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) Revisionsinstanz ist, liegt die Erfolgsquote von Anklagtenrevisionen bei ca. 10 %. Unter Erfolg, wird in dieser Statistik jedoch auch ein Teilerfolg oder die bloße Schuldspruchänderung subsumiert. Rechnet man auch die sonstige Revisionsverwerfung aus dieser Statistik heraus, liegt die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Angeklagtenrevision über die Jahre hinweg nur bei knapp 3 % und hinsichtlich von Verfahrensrügen sogar nur bei weniger als 1 %.

Anhand dieser dramatischen Zahlen wird erkennbar, dass die Aufhebung eines für fehlerhaft erachteten Urteils, ein Unterfangen mit offensichtlich niedrigen Erfolgsaussichten, wenngleich jedoch keinesfalls unmöglich ist. Besondere Schwierigkeit ist hierbei die ordnungsgemäße Begründung der Revision. Hierin liegt regelmäßig der Schlüssel. Unterschieden wird die sog. „Sachrüge“ von der sog. „Verfahrens-“ oder „Formalrüge“. Mit der Verfahrensrüge kann ein materiell-rechtlich (also inhaltlich) rechtmäßiges Urteil aufgrund von Verfahrensverstößen aufgehoben werden. Eine solche Verfahrensrüge bedeutet für den damit betrauten Rechtsbeistand eine unvergleichliche Herausforderung und erfordert, ob der Komplexität der verfahrensrechtlichen Prüfung eines durchgeführten Verfahrens, einen entsprechend großen, um nicht zu sagen immensen Aufwand. Hierbei bestimmen die Verteidigungsaktivitäten des Verteidigers in der Hauptverhandlung maßgeblich die Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren. Sind in den unterschiedlichen Verfahren verschiedene Rechtsanwälte betraut, ist eine gewissenhafte und konsequente Aufarbeitung von Nöten, welche einen gewisses prozessrechtliches Niveau, sowie ein nicht zu vernachlässigender Erfahrungsschatz unerlässlich. Kurz gesagt, beginnt eine erfolgreiche Revision schon in der Hauptverhandlung. Jedoch bergen auch die Zulässigkeitsanforderungen der Revision erhebliche Gefahren für die Erfolgsaussichten. Als streng formalisiertes Verfahren, sind eine Vielzahl von Frist- und Formerfordernissen zu beachten. Hierbei können schon kleinere Flüchtigkeitsfehler zur Unzulässigkeit der „Sach-“ oder „Verfahrensrüge“ führen.

Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß|Wowra haben langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Revisionsstrafrechts, welche es uns ermöglichen, Ihre Rechte auch im letztinstanzlichen Revisionsverfahren zur Geltung zu verhelfen. Die umfassende individuelle Begutachtung Ihres Falles bildet dabei das Kernstück unserer Tätigkeit. Darüber hinaus pflegen wir interdisziplinären Kontakt, sowie die Zusammenarbeit mit Rechtslehrenden, welche eine bestmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte garantiert.

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