Fachanwalt für Familienrecht

Mit dem Scheidungsantrag und der Unterhaltsklage ist das weite Feld des Familienrechts noch lange nicht abgedeckt. In der Kanzlei Hobuß | Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht. Vom Fachanwalt für Familienrecht dürfen Sie Beratung in allen Lebenslagen erwarten.

Es geht um existenzielle Fragen, bei denen naturgemäß eine große persönliche Betroffenheit besteht. Familienrechtsmandate erfordern oftmals die Begleitung der Mandantin oder des Mandanten über einen längeren Zeitraum hinweg, oft auch in besonderen, teilweise existenzbedrohenden Krisensituationen. Angefangen bei Fragen der Adoption bis hin zur Regelung der Erbfolge und anderer Erbrechtsfragen ist die Kanzlei Hobuß | Wowra Ihr Ansprechpartner.

Der Fachanwalt für Familienrecht der Kanzlei Hobuß | Wowra verfügt über besondere, gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesene Kenntnisse in den Bereichen:

 

Ehesachen

Zu den Ehesachen gehören Scheidungsverfahren, Eheaufhebungsverfahren, Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, Verfahren zur Feststellung des Rechts zum Getrenntleben.

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Elterliche Sorge

Zu den Verfahren betreffend die Elterlichen Sorge zählen alle Sorgerechtssachen, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder nicht in einer Ehe geborenes Kind handelt. Anlässlich einer Scheidung erfolgt die Sorgerechtsregelung nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag eines Elternteils. Die Sorgerechtsregelung ist also keine im Zwangsverbund stehende Folgesache mehr. Zu den wichtigsten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zählen unter anderem:

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Umgangsrecht

Zum Umgangsrecht sind alle Verfahren zu rechnen, welche die Regelung des Umgangs der Eltern mit einem Kinde betreffen. Daneben regelt § 1685 BGB das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern, Stiefelternteilen und Pflegeeltern. § 1684 Abs.4 S.3 u. 4 BGB enthält eine früher nur gerichtlich praktizierte Regelung zum „beschützen Umgang“, z. B. bei der Wiederaufnahme lange unterbrochener Besuchskontakte bei Kleinkindern, bei Gefahr der Kindesentziehung oder unbewiesenem, aber nicht fern liegenden Verdacht sexuellen Missbrauchs.

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Kindesherausgabe

Kindesherausgabeverfahren umfassen Streitigkeiten über den Herausgabeanspruch des sorgeberechtigten Elternteils gegen den anderen oder Dritte, die das Kind den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthalten. Zu beachten ist aber, dass das Gesetz dem Familiengericht darüber die Befugnis gibt, dass das in Familienpflege befindliche Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

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Verwandtenunterhalt / Ehegattenunterhalt

Der Fachanwalt für Familienrecht verfügt auch über besondere Kenntnisse in Verfahren betreffend den Verwandten- und Ehegattenunterhalt, insbesondere den Kindesunterhalt, denn durch Verwandtschaft oder Ehe wird gesetzlich eine Unterhaltspflicht begründet. Zu den Verfahren gehören unter anderem:

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Versorgungsausgleich

Die Kanzlei Hobuß | Wowra vertritt Sie kompetent in Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587-1587p BGB, Härteregelungsgesetz (VAHRG), Barwert-Verordnung (BarwertVO), Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG), Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz (VAOG).

Die Verfahrensarten sind ebenfalls sehr unterschiedlich, je nach Interessenlage. Entweder werden entsprechende Verfahren als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren als öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Es kann oder ggf. muss aber auch ein Auskunftsantrag im Scheidungsverbund gestellt werden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt. In sogenannten isolierten Verfahren kann ebenfalls ein Auskunftsantrag gestellt werden, dessen Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgt. Isoliert kann auch der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder ein Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung, § 1Oa VAHRG gestellt werden.

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Ehewohnung und Hausrat

Oft ist im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung in Verfahren betreffend Ehewohnung und Hausrat zu regeln, wer die Wohnung und den Hausrat bekommen soll oder wie er aufgeteilt wird. Diese Fragen regelt die HausrVO und zwar sowohl für die Zeit des Getrenntlebens oder auch nach der Scheidung. Häufig geht es auch um Schadensersatzansprüche wegen Veräußerung, Zerstörung, Verbrauch oder Nichtherausgabe von Hausrat, aber auch um die Rückschaffung eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernter Hausratsgegenstände.

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Gewaltschutz

Auch Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz gehören zum Familienrecht, aber nur dann, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben.

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Eheliches Güterrecht

Verfahren betreffend das eheliche Güterrecht werfen oftmals existentielle Probleme auf, insbesondere wenn ein Partner selbstständig ist oder Gesellschaftsanteile hält. Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen ehelichen Güterrecht und dem vertraglichen Güterrecht. Bezüge zum Güterrechtsregister sind zu beachten. Die wichtigsten Ansprüche im familiengerichtlichen Verfahren sind:

Im vertraglichen Güterrecht spielt die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle. Güterrechtlichen Bezüge bestehen auch bei

Der erfahrene Scheidungsanwalt hat auch besondere Kenntnisse in Verteidigungstrategien etwa durch Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen zur Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung.

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Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind wohl einer der Klassiker des Familienrechts. Zu den Abstammungsverfahren zählen auch die Abstammungsverfahren, die nach dem Tode des Mannes oder des Kindes anhängig gemacht werden können. Im Übrigen geht es meist um

Zu beachten ist die gesetzliche Neuregelung wonach es jetzt möglich ist, nach dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen. Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung (DNA–Gutachten) einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

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Rückgewähranspruch

Die Kanzlei Hobuß | Wowra verfügt über Erfahrung bezüglich der Durchsetzung folgender Rückgewähransprüche:

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Ehevertrag

Den Fachanwalt für Familienrecht sollte man im Besonderen suchen, wenn es um den Abschluss eines Ehevertrages, Trennungsvereinbarungen und/oder Scheidungsfolgevereinbarungen geht. Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung noch einmal hervorgehoben, dass zwar Vertragsfreiheit besteht, diese aber nicht schrankenlos ist.

Ein Ehevertrag oder im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen dürfen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die „guten Sitten“ verstoßen und keine Regelungen enthalten, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen. So sind z. B. Vereinbarungen, dass ein Scheidungsantrag nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden darf (z.B. Scheidungsantrag nur bei Ehebruch des anderen) oder dass ein Scheidungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gestellt werden darf (z.B. kein Scheidungsantrag beim Vorhandensein minderjähriger Kinder) daher von vornherein unwirksam. Unwirksam sind auch Verträge, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen.

Sittenwidrig kann ein Vertrag sein, wenn die Vertragsschließenden nicht auf Augenhöhe verhandeln, sondern der wirtschaftlich überlegene Vertragspartner dem anderen Teil seinen Willen aufzwingt und den Unterlegenen dadurch einseitig benachteiligt, dass gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Partners ohne entsprechende Gegenleistung ausgeschlossen werden. So eröffnet bereits der Umstand, dass die Frau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war oder ein Kleinkind betreut hat, dass ihre Schutzbedürftigkeit besonders zu prüfen ist. Das Bundesverfassungsgerichts hat verlangt dass die Gerichte Eheverträge auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit prüfen.

Ferner dürfen keine Regelungen vereinbart werden, die zu Lasten eines nicht am Vertrag Beteiligten gehen. Ein solcher „Vertrag zu Lasten Dritter“ ist unwirksam. Eheverträge, in denen im voraus auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichtet wird, sind nichtig. Das Kind hat den Unterhaltsanspruch. Wirksam kann nicht darauf verzichtet werden. Entsprechendes gilt für den Träger der Sozialhilfe. Insbesondere wenn abzusehen war, dass ein Partner ohne Unterhalt und Versorgungsausgleich zum Sozialfall werden würde, ist die Vereinbarung unwirksam. Hier das rechte Maß zu behalten erfordert Maßarbeit. Ein Ehevertrag „von der Stange“ birgt die Gefahr der Nichtigkeit.

Der Fachanwalt für Familienrecht ist besonders qualifiziert, um die vom Gesetz eingeräumten Spielräume ausgewogen und rechtssicher zu gestalten.

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