Fachanwalt für Familienrecht
Mit dem Scheidungsantrag und der Unterhaltsklage ist das weite Feld des Familienrechts noch lange nicht abgedeckt. In der Kanzlei Hobuß | Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht. Vom Fachanwalt für Familienrecht dürfen Sie Beratung in allen Lebenslagen erwarten.
Es geht um existenzielle Fragen, bei denen naturgemäß eine große persönliche Betroffenheit besteht. Familienrechtsmandate erfordern oftmals die Begleitung der Mandantin oder des Mandanten über einen längeren Zeitraum hinweg, oft auch in besonderen, teilweise existenzbedrohenden Krisensituationen. Angefangen bei Fragen der Adoption bis hin zur Regelung der Erbfolge und anderer Erbrechtsfragen ist die Kanzlei Hobuß | Wowra Ihr Ansprechpartner.
Der Fachanwalt für Familienrecht der Kanzlei Hobuß | Wowra verfügt über besondere, gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesene Kenntnisse in den Bereichen:
Ehesachen
Zu den Ehesachen gehören Scheidungsverfahren, Eheaufhebungsverfahren, Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, Verfahren zur Feststellung des Rechts zum Getrenntleben.
zum SeitenanfangElterliche Sorge
Zu den Verfahren betreffend die Elterlichen Sorge zählen alle Sorgerechtssachen, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder nicht in einer Ehe geborenes Kind handelt. Anlässlich einer Scheidung erfolgt die Sorgerechtsregelung nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag eines Elternteils. Die Sorgerechtsregelung ist also keine im Zwangsverbund stehende Folgesache mehr. Zu den wichtigsten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zählen unter anderem:
- Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern
- Gerichtliche Ersetzung der Unterhaltsbestimmung
- Bestimmung des Kindesnamens bei gemeinsamer Sorge
- Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung
- Grundsätze bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge
- Alleinsorge der nichtehelichen Kindesmutter
- Gemeinsames Sorgerecht bei einem nichtehelichen Kind
- Meinungsverschiedenheiten
- Rechtshandlungen bei Gefahr im Verzug
- Unterbringung des Kindes
- Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
- Überlassung von Vermögen an das Kind
- Gerichtliche Sorgerechtsmaßnahmen
- Sorgerechtsregelung nach Trennung oder Scheidung
- Sorgerechtsübertragung bei einem nichtehelichen Kind
- Sorgerechtliche Befugnisse der Eltern bei Trennung
- Loyalitätspflicht der Eltern
- Sorgerechtsänderung
- Prinzip des Kindeswohls
Umgangsrecht
Zum Umgangsrecht sind alle Verfahren zu rechnen, welche die Regelung des Umgangs der Eltern mit einem Kinde betreffen. Daneben regelt § 1685 BGB das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern, Stiefelternteilen und Pflegeeltern. § 1684 Abs.4 S.3 u. 4 BGB enthält eine früher nur gerichtlich praktizierte Regelung zum „beschützen Umgang“, z. B. bei der Wiederaufnahme lange unterbrochener Besuchskontakte bei Kleinkindern, bei Gefahr der Kindesentziehung oder unbewiesenem, aber nicht fern liegenden Verdacht sexuellen Missbrauchs.
zum SeitenanfangKindesherausgabe
Kindesherausgabeverfahren umfassen Streitigkeiten über den Herausgabeanspruch des sorgeberechtigten Elternteils gegen den anderen oder Dritte, die das Kind den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthalten. Zu beachten ist aber, dass das Gesetz dem Familiengericht darüber die Befugnis gibt, dass das in Familienpflege befindliche Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
zum SeitenanfangVerwandtenunterhalt / Ehegattenunterhalt
Der Fachanwalt für Familienrecht verfügt auch über besondere Kenntnisse in Verfahren betreffend den Verwandten- und Ehegattenunterhalt, insbesondere den Kindesunterhalt, denn durch Verwandtschaft oder Ehe wird gesetzlich eine Unterhaltspflicht begründet. Zu den Verfahren gehören unter anderem:
- Unterhaltsklage
- Unterhaltskorrekturklage
- Unterhaltsabänderungsklage und die Auskunftsklage
- Auskunftsstufenklage
- Abänderungsklage
- Negative Feststellungsklage
- Vollstreckungsabwehrklage
- Klage auf Prozesskostenvorschuss
- Einstweilige Verfügung (Unterhalt)
- Einstweilige Verfügung (Prozesskostenvorschuss)
- Einstweilige Anordnung (Unterhalt)
- Einstweilige Anordnung (Prozesskostenvorschuss)
- Arrestverfahren
- Bereicherungsklage (bei überzahltem Unterhalt)
- Klage auf Aufwendungsersatz eines Elternteils gegen den anderen
- Klage auf Aufwendungsersatz eines Großelternteils gegen Kindeseltern bei Unterhaltszahlungen an ein Enkelkind
- Klage auf Zahlung von Kindergeld eines Elternteils gegen den anderen
- Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
- Klage auf Nachteilsausgleich infolge des begrenzten Realsplittings
Versorgungsausgleich
Die Kanzlei Hobuß | Wowra vertritt Sie kompetent in Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587-1587p BGB, Härteregelungsgesetz (VAHRG), Barwert-Verordnung (BarwertVO), Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG), Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz (VAOG).
Die Verfahrensarten sind ebenfalls sehr unterschiedlich, je nach Interessenlage. Entweder werden entsprechende Verfahren als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren als öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Es kann oder ggf. muss aber auch ein Auskunftsantrag im Scheidungsverbund gestellt werden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt. In sogenannten isolierten Verfahren kann ebenfalls ein Auskunftsantrag gestellt werden, dessen Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgt. Isoliert kann auch der Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder ein Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung, § 1Oa VAHRG gestellt werden.
zum SeitenanfangEhewohnung und Hausrat
Oft ist im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung in Verfahren betreffend Ehewohnung und Hausrat zu regeln, wer die Wohnung und den Hausrat bekommen soll oder wie er aufgeteilt wird. Diese Fragen regelt die HausrVO und zwar sowohl für die Zeit des Getrenntlebens oder auch nach der Scheidung. Häufig geht es auch um Schadensersatzansprüche wegen Veräußerung, Zerstörung, Verbrauch oder Nichtherausgabe von Hausrat, aber auch um die Rückschaffung eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernter Hausratsgegenstände.
zum SeitenanfangGewaltschutz
Auch Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz gehören zum Familienrecht, aber nur dann, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben.
zum SeitenanfangEheliches Güterrecht
Verfahren betreffend das eheliche Güterrecht werfen oftmals existentielle Probleme auf, insbesondere wenn ein Partner selbstständig ist oder Gesellschaftsanteile hält. Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen ehelichen Güterrecht und dem vertraglichen Güterrecht. Bezüge zum Güterrechtsregister sind zu beachten. Die wichtigsten Ansprüche im familiengerichtlichen Verfahren sind:
- Zugewinnausgleich
- Auskunft über Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Sicherheitsleistung
- Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Im vertraglichen Güterrecht spielt die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle. Güterrechtlichen Bezüge bestehen auch bei
- Gesamtschuldnerausgleich
- Auseinandersetzung über gemeinsames Grundeigentum / Immobilien
- Schadensersatzansprüche unter Eheleuten, die das Vermögen betreffen
- Auseinandersetzung einer Ehegattengesellschaft
Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind wohl einer der Klassiker des Familienrechts. Zu den Abstammungsverfahren zählen auch die Abstammungsverfahren, die nach dem Tode des Mannes oder des Kindes anhängig gemacht werden können. Im Übrigen geht es meist um
- Anerkennung der Vaterschaft, die der Zustimmung der Mutter bedarf
- Anfechtung der Vaterschaft
- Vaterschaftsanfechtung durch die Kindesmutter
- Vaterschaftsfeststellung
Rückgewähranspruch
Die Kanzlei Hobuß | Wowra verfügt über Erfahrung bezüglich der Durchsetzung folgender Rückgewähransprüche:
- Rückgewähransprüche bei grundlos gezahltem Unterhalt
- Rückgewähransprüche bei grundlos gezahltem Zugewinnausgleich
- Rückgewähransprüche bei grundlos gezahltem Prozesskostenvorschuss
- Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
- Klage auf Nachteilsausgleich infolge des begrenzten Realsplittings
- Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB, z. B. wegen missbräuchlicher Verletzung der Zustimmungspflicht beim begrenzten Realsplitting oder wegen Vereitelung des Versorgungsausgleichs
- Auskunftsansprüche, soweit diese zur Durchsetzung eines familienrechtlichen Anspruches erforderlich sind
- Vertragliche Ansprüche, durch die ein familienrechtlicher Anspruch näher ausgestaltet wird
- Nebenansprüche von Familiensachen wie Verzugszinsen oder Ansprüche auf Sicherheitsleitung
- Vollstreckungsabwehrklage, soweit sich diese gegen einen familienrechtlichen Titel richtet (z.B. wenn aus Trennungsunterhaltsurteil für die Zeit nach Rechtkraft der Scheidung vollstreckt wird)
- Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO nach Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils (z.B. Unterhaltstitel)
- Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit diese in der Gewährung von Unterhalt bestand
- Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- Zwischenverfahren (z.B. Richterablehnung)
- Streitigkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Ehevertrag
Den Fachanwalt für Familienrecht sollte man im Besonderen suchen, wenn es um den Abschluss eines Ehevertrages, Trennungsvereinbarungen und/oder Scheidungsfolgevereinbarungen geht. Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung noch einmal hervorgehoben, dass zwar Vertragsfreiheit besteht, diese aber nicht schrankenlos ist.
Ein Ehevertrag oder im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung geschlossene Verträge bzw. Vereinbarungen dürfen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die „guten Sitten“ verstoßen und keine Regelungen enthalten, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen. So sind z. B. Vereinbarungen, dass ein Scheidungsantrag nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden darf (z.B. Scheidungsantrag nur bei Ehebruch des anderen) oder dass ein Scheidungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gestellt werden darf (z.B. kein Scheidungsantrag beim Vorhandensein minderjähriger Kinder) daher von vornherein unwirksam. Unwirksam sind auch Verträge, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen.
Sittenwidrig kann ein Vertrag sein, wenn die Vertragsschließenden nicht auf Augenhöhe verhandeln, sondern der wirtschaftlich überlegene Vertragspartner dem anderen Teil seinen Willen aufzwingt und den Unterlegenen dadurch einseitig benachteiligt, dass gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Partners ohne entsprechende Gegenleistung ausgeschlossen werden. So eröffnet bereits der Umstand, dass die Frau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war oder ein Kleinkind betreut hat, dass ihre Schutzbedürftigkeit besonders zu prüfen ist. Das Bundesverfassungsgerichts hat verlangt dass die Gerichte Eheverträge auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit prüfen.
Ferner dürfen keine Regelungen vereinbart werden, die zu Lasten eines nicht am Vertrag Beteiligten gehen. Ein solcher „Vertrag zu Lasten Dritter“ ist unwirksam. Eheverträge, in denen im voraus auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichtet wird, sind nichtig. Das Kind hat den Unterhaltsanspruch. Wirksam kann nicht darauf verzichtet werden. Entsprechendes gilt für den Träger der Sozialhilfe. Insbesondere wenn abzusehen war, dass ein Partner ohne Unterhalt und Versorgungsausgleich zum Sozialfall werden würde, ist die Vereinbarung unwirksam. Hier das rechte Maß zu behalten erfordert Maßarbeit. Ein Ehevertrag „von der Stange“ birgt die Gefahr der Nichtigkeit.
Der Fachanwalt für Familienrecht ist besonders qualifiziert, um die vom Gesetz eingeräumten Spielräume ausgewogen und rechtssicher zu gestalten.
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