Fachanwalt für Strafrecht

In der Kanzlei Hobuß | Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Fachanwalt für Strafrecht zeichnet sich durch besondere, nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen aus, unter anderem im:

Der Strafverteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbstständiges Organ der Rechtspflege, aber auch ein Interessenvertreter des Mandanten. Er ist nach dem Gesetz dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und unabhängig. Er ist deshalb weisungsfrei, und übrigens auch nicht an Weisungen des Mandanten gebunden. Es geht ihm darum, die Rechte des Mandanten gewahrt zu wissen und den „kurzen Prozess“ zu verhindern.

Hierfür stehen ihm diverse strafprozessuale Mittel zur Verfügung. Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.

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Spezielle Kenntnisse

In einer Reihe von Verfahren, nicht nur aufgrund von Kapitaldelikten und Sexualstrafverfahren, ist der Strafverteidiger aber auch auf Kenntnisse aus den Hilfswissenschaften angewiesen. Hierzu zählt die Kriminalistik, die Lehre von der Strategie und vom operativen, taktischen und technischen Vorgehen bei der Verbrechensverhütung und -aufklärung.

Kenntnisse über polizeiliche Organisation, Staatsanwaltschaft, Anzeigenaufnahme, Tatort, Fahndung, Observation, Vernehmung, Gegenüberstellung, verdeckte Ermittlungen, Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, Leichensachen, Todesermittlungen, Beweislehre, Kriminaltechnik und Aktenführung sind ebenso wichtig wie die Kenntnis des Gesetzes und Standhaftigkeit, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und vor Gericht.

Zur Arbeit des Strafverteidigers gehört auch die Auseinandersetzung mit psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren bei der Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung.

Die Verteidigung in der Hauptverhandlung geht meist einher mit Kenntnissen der Aussagepsychologie von Mitbeschuldigten und Zeugen. Der Zeuge ist das wichtigste Beweismittel im Strafprozess. Gleichzeitig ist er auch das unzuverlässigste. Insbesondere in Verfahren, in denen außer der Aussage des – möglicherweise sogar einzigen – Zeugen, wie häufig in Sexualstrafsachen, keine weiteren Beweismittel verbleiben, ist es daher besonders wichtig, diese Aussage genauestens unter die Lupe zu nehmen, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen und sich gegebenenfalls dafür einzusetzen, dass das Gericht weitere Indizien zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung heranzieht. Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren ist ohne kriminalistisches Wissen und psychiatrisch-forensische Kenntnisse nicht zu leisten.

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Vermeidung von Untersuchungshaft

In Verfahren, in denen ein Haftbefehl ergangen und Untersuchungshaft abgeordnet wurde, geht es meist zunächst darum, die Haft zu vermeiden. Der Verteidiger hat sich im Rahmen einer summarischen Würdigung der Beweise mit dem für die Untersuchungshaft erforderlichen und durch einen Richter angenommenen dringenden Tatverdacht auseinanderzusetzen und ggf. zu intervenieren, wenn sich die Sachlage anders darstellt, ggf. auch nach eigenen Ermittlungen.

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Präventive Strafrecht-Beratung

Die präventive Beratung im Strafrecht nimmt neben der forensischen Tätigkeit zunehmend mehr Raum ein. Die Gefahr „mit einem Bein im Gefängnis“ zu stehen, ist für am Wirtschaftsleben Beteiligte groß. Unsere Rechtsordnung ist bemüht, viele Lebensbereiche, insbesondere das Wirtschaftsleben über Strafnormen abzusichern. In dieser Situation ist es ratsam, rechtzeitig den Rat eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen, der Konfliktpotential erkennen und Vermeidungsstrategien entwickeln kann. Daneben ist er nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern steht unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung.

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Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Die Kanzlei Hobuß | Wowra legt ein besonderes Augenmerk auf das Arztstrafrecht und das Medizinstrafrecht. Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen bringen oft den geringsten Verdacht eines Abrechnungsbetruges zur Anzeige. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte im Verfahren über den Entzug der Kassenzulassung ist ausgesprochen restriktiv. Oftmals geht der Vorwurf der ärztlichen Fehlbehandlung mit dem Vorwurf der Körperverletzung oder sogar fahrlässigen Tötung einher, was schon für sich genommen erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen kann.

Strafanzeigen dienen dabei häufig nicht nur als psychologisches Druckmittel, sondern sollen dazu dienen, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen und eine Behandlungsdokumentation sicherzustellen. Entsprechende Ermittlungsverfahren sind sowohl für den betroffenen Patienten oder seine Angehörigen als auch für den Arzt in ihren Folgen nicht absehbar, weil die Staatsanwaltschaften und die Gerichte nicht selten über keine spezialisierten Ermittler bzw. Spruchkörper verfügen.

Der strafrechtliche Behandlungsfehler- oder Abrechnungsbetrugsvorwurf führt in aller Regel zur Aufnahme eines berufsrechtlichen Verfahrens zur Prüfung, ob die Approbation zu entziehen ist. Daneben droht der Entzug der Kassenzulassung. Die Rufschädigung infolge öffentlicher Hauptverhandlung kann die Existenz vernichten.

Zum Medizinstrafrecht gehören auch das Embryonenschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arzneimittelgesetz, die viel Konfliktpotential beinhalten. Teilweise stehen bestimmte Handlungen nur unter der Androhung einer Ordnungswidrigkeit, teilweise fallen sie aber auch in den Bereich des Strafrechts. Hier geht es darum, Mitarbeiter aber auch die Geschäftsleitung vieler Unternehmen überhaupt für die strafrechtliche Relevanz zu sensibilisieren. Eine Verteidigung im Bereich des Medizinstrafrechts setzt nicht nur die Bereitschaft voraus, sich mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnisverfahren und Produktionsweisen vertraut zu machen, sondern bedarf Grundlagenkenntnissen und Erfahrung, die in der Kanzlei Hobuß | Wowra aufgrund medizinischer Vorbildung vorhanden sind.

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Compliance-Beratung in Unternehmen

Der Begriff Compliance bzw. Komplianz bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch freiwilligen Kodizes in Unternehmen. Die Sicherstellung von Compliance/Regelüberwachung in Unternehmen kann organisatorische Maßnahmen stützen, wozu auch die Hinzuziehung des externen strafrechtlich versierten Beraters zählt.

Compliance ist ein bedeutendes Element der ordnungsgemäßen Unternehmensführung (Corporate Governance) geworden. Der Berater überwacht die Einhaltung nationaler und internationaler Gesetze und Richtlinien gegen kriminelle Handlungen (z. B. Betrug), Marktmissbrauch, Datenschutz, Insiderhandel oder Geldwäsche.

Aber auch für den Fall, dass organisatorische Maßnahmen versagt haben, kann sich das Unternehmen zur Schadensbegrenzung des strafrechtlich versierten Syndikusanwaltes oder Strafverteidigers bedienen. Aufgrund seiner frühzeitigen Beteiligung kennt er Strukturen und Hierarchien des Unternehmens und findet so schneller Gehör bei den Ermittlungsbehörden. Er kann die Interessenvertretung des Unternehmens und der betroffenen Personen im Rahmen einer zulässigen Sockelverteidigung koordinieren und zugleich den Geheimnisschutz innerbetrieblicher Sachverhaltsaufklärung gegenüber Ermittlungsbehörden garantieren.

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Wettbewerbsstrafrecht, Markenrechtstrafrecht und Urheberstrafrecht

Auch das Wettbewerbsstrafrecht, das Markenrechtstrafrecht und das Urheberstrafrecht haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Industriespionage, illegale Abwerbung von Mitarbeitern und Urheberrechts- und Markenrechtsverstöße waren bislang den Zivilrechtlern vorbehalten. Das Markengesetz (MarkenG), das Urheberrechtsgesetz (UrhG, UrhRG, URG) und das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) fordern den Strafrechtler sowohl auf der Seite desjenigen, der den Verteidiger benötigt als auch für den, der Opfer einer entsprechenden Tat geworden ist.

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Ordnungswidrigkeitengesetz

Unternehmen können über das Ordnungswidrigkeitengesetz gem. § 30 OWiG für Fehlverhalten ihrer Organe hart getroffen werden. Sind die persönlich Betroffenen nicht leistungsfähig genug, können Geldbußen im Millionenbereich gegen ein Unternehmen verhängt werden. Problematisch für Unternehmen ist auch die Anordnung des Verfalls unrechtmäßig erlangter Gewinne aus strafbaren Handlungen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann auch schon die Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsurteil auf solche Vermögenswerte zugreifen. Auch in dieser Beziehung ist strafrechtlicher Beistand sinnvoll, möglichst jedoch schon aufgrund der o. g. Gründe auf der Basis gewachsener Strukturen.

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Der Fachanwalt für Strafrecht als Opferanwalt und Nebenkläger

Neben den genannten Tätigkeiten ist der Fachanwalt für Strafrecht auch als Opferanwalt bzw. Nebenklägervertreter und Zeugenbeistand (auch Zeugenanwalt genannt) tätig. Das Strafverfahrensrecht hat in den letzten Jahren die Rolle des Zeugen und des Geschädigten gestärkt. Im sog. Adhäsionsverfahren können eigentlich der Zivilgerichtsbarkeit vorbehaltene Ansprüche auch im Strafverfahren durchgesetzt werden. Meist geht es um Schadenersatz und Schmerzensgeld und in diesem Zusammenhang um die Abschöpfung von Gewinnen, die aufgrund einer Straftat erlangt worden sind.

Als Nebenkläger kann sich der öffentlichen Anklage anschließen:

Die Inanspruchnahme eines Opferanwaltes ermöglicht frühzeitige Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, unterstützt die aktive Teilnahme am Prozess mit eigenen Antrags-, Frage-, Erklärungsrechten und eigenen Rechtsmitteln gegen ein Urteil, Beistandsleistung bei der Zeugenvernehmung und Vorbereitung auf diese.

Der Opferanwalt sorgt dafür, dass der besonderen Bedürfnislage von Sexual- und Gewaltopfern Rechnung getragen wird. Er kann zum Schutz des Opfers Unterlassungsansprüche durchsetzen (Stalking, Kontakt- oder Näherungsverbot) und darauf hinwirken, dass die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung zum Schutz der Intimssphäre des Opfers ausgeschlossen wird, was gerade bei Vergewaltigungsopfern, Opfern sexueller Nötigung und andere die Intimsphäre berührenden Straftaten (Frauenhandel) von großer Bedeutung ist. Über einen entsprechenden Antrag kann er das Opfer über Maßnahmen des Strafvollzuges informieren (Ende der Strafhaft bzw. freiheitsentziehender Maßnahmen, Vollzugslockerungen, Urlaub, § 406d Abs. 2 StPO).

Meist tritt der Verletztenbeistand für bestimmte Opfergruppen wie misshandelte und sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche, Sexualopfer im allgemeinen, Opfer von Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution sowie Opfer, die aufgrund ihrer Zeugenstellung besonders bedroht sind, auf. Im Hinblick auf die erste Gruppe kommen der Kanzlei Hobuß | Wowra die besonderen familienrechtlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit entsprechenden Strafverfahren zu Gute. Für diese Opfergruppen steht ein ganzes Bündel an speziellen Schutzmaßnahmen von der Möglichkeit der Videovernehmung bis hin zur Aufnahme in polizeiliche Zeugenschutzprogramme zur Verfügung.

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