Im Fokus: Öffentliches Dienstrecht und Beamtenrecht

Versetzung, Abordnung, vorübergehende Verwendung

Unter einer Abordnung versteht man die vorübergehende vollständige oder teilweise Übertragung eines anderen vergleichbaren Aufgabenbereichs an einen Beamten oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn (§ 27 BBG). Mit anderen Worten der Wechsel der Behörde oder des Bereichs unter Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Eine fest definierte zeitliche Mindest- oder Höchstgrenze für eine Abordnung gibt es nicht, solange die tatsächliche zeitliche Begrenzung gewährleistet ist.

Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt und kann nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden. Zulässig ist eine Abordnung nur, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen.

Ferner ist zu beachten, dass die Abordnung teilweise der Zustimmung des Beamten oder der Beamtin bedarf bzw. Mitwirkungserfordernisse des Personalrates eingehalten werden müssen (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG § 27 Abs. 3 BBG).

Im Unterschied zur Abordnung ist die Versetzung dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt ist, § 28 BBG. Für die Versetzung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Abordnung, mit der Ausnahme, dass die dienstlichen oder betrieblichen Gründe für eine Versetzung gewichtiger sein müssen, als für eine Abordnung. Die Versetzung ist regelmäßig mitbestimmungspflichtig, § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

Eine vorübergehende Verwendung wird im Beamtenrecht auch als Zuweisung bezeichnet. Hierbei werden dem Beschäftigten vorübergehend ganz oder teilweise seinem Amt entsprechende Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber zugewiesen, der selbst nicht unter den Anwendungsbereich des Beamtenrechts fällt, § 29 BBG. Für die Wirksamkeit der Zuweisung bedarf es grundsätzlich eines entsprechenden dienstlichen oder öffentlichen Interesses, sowie der Zustimmung durch den Beschäftigten.

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