Im Fokus: Arbeitsrecht für den Arbeitgeber

Kündigung Berlin und Massenentlassung

Grundsätzlich ist jeder Arbeitsvertrag von jeder Vertragspartei ordentlich kündbar. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, mit dem das Arbeitsverhältnis ab sofort oder mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll.

Kündigung Berlin und  Massenentlassung

Kündigung Berlin und Massenentlassung

 

Arbeitnehmer die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind genießen den Kündigungsschutz nach dem KSchG. Gehören Sie zu dem Kreis der geschützten Arbeitnehmer nach dem KSchG, bedeutet dies, dass Ihr Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung Berlin nur wirksam aussprechen kann, wenn ein Kündigungsgrund nach dem KSchG vorliegt und die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Eine ordentlich fristgemäße Kündigung Berlin kann vom Arbeitgeber aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Neben den Kündigungsgründen muss der Arbeitgeber insbesondere die Kündigungsfristen beachten. Eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, also mit sofortiger Wirkung, wird als fristlose bzw. außerordentliche Kündigung bezeichnet und kommt nur unter engen gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht.

Kündigungen müssen stets schriftlich erfolgen, was sowohl eine Unterschrift als auch die Übergabe bzw. Übersendung des Original-Schriftstücks erfordert. Mündliche Kündigungen, sowie Kündigungen per Telefax, per SMS oder per E-Mail sind nicht wirksam.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, sind wir gerne für Sie da und prüfen die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage.

Massenkündigung Berlin

Von Massenentlassungen ist gemäß § 17 KSchG immer dann die Rede, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen ein bestimmter in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KSchG genannter Schwellenwert erreicht wird. Hierbei kommt es auf die Zahl der Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl an, die innerhalb der Frist beendet werden. Jede vom Arbeitgeber veranlasste ordentliche Kündigung zählt.

Grundsätzlich damit verbunden sind Informationspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit, sowie die Ausarbeitung eines Interessensausgleiches (§ 111 BetrVG) und eventuell eines Sozialplans (§ 112 a BetrVG) mit dem Betriebsrat.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Massenentlassung, Betriebsschließung oder einer anderen Form der Betriebsänderung. Betriebsräte unterstützen wir gerne bei der Beteiligung im Rahmen von Betriebsänderungen, insbesondere bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, falls erforderlich auch vor der Einigungsstelle.

Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Arbeitsrecht, Kündigung Berlin und Massenentlassung.

Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

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