Kosten

hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra –
Kosten

Die Höhe unserer Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung, die wir Ihnen gesondert antragen werden. Das RVG bestimmt, dass nach einzelnen Verfahrensabschnitten im Verhältnis zu den Streitwerten und/oder Aufwand und Schwierigkeit abgerechnet werden kann. Das Abrechnungssystem ist für den Laien unübersichtlich. Auch wir können Ihnen nicht immer sicher voraussagen, wie hoch die Gebühren nach dem RVG sind, da wir die Entwicklung des Falles nicht immer voraussehen können. Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen haben daher den Vorteil, dass Sie und wir von Anfang an wissen, welcher finanzielle Aufwand entsteht. Sprechen Sie uns an, auch wir haben ein Interesse, Transparenz hinsichtlich der Kosten zu schaffen.

Ausführliche Informationen zu Kosten und Gebühren finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de. Dort können Sie sich auch einen Flyer kostenlos herunterladen.

Beratung

Für außergerichtliche Beratungen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, berechnen sich unsere Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wenn Sie Verbraucher sind, erhalten wir für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro zzgl. gesetzlich Mehrwertsteuer.

Rechtsschutzversicherungen

Wir akzeptieren alle Rechtsschutzversicherungen.

Vergütungsvereinbarungen

Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:

Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung

Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr

Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll

Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

Sonderfall Erfolgshonorar

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.

§ 4a Abs. 1 RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Kostenrechner

Mit dem Kostenrechner haben Sie die Möglichkeit sich einen ersten Überblick über Kosten in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu verschaffen. Grundlage der Berechnung ist das derzeit geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Berechnung liefert nur grobe Anhaltspunkte über die zu erwartenden Kosten einer anwaltlichen Betreuung. Die tatsächlichen Kosten richten sich nach dem konkreten Einzelfall und können von dieser Überschlagsberechnung abweichen.

Der Kostenrechner wird bereitgestellt von www.jurfree.dimbeck.de. Unserer Einschätzung nach wurde er sorgfältig erstellt und arbeitet zuverlässig. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir für das Fremdprogramm und insbesondere die Richtigkeit der Berechnungen keine Gewähr übernehmen.

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