Im Fokus: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin

Prüfung von  Aufhebungsverträgen Berlin, Abwicklungsverträgen

Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin: Aufhebungsvertrag und Kündigung

Bei einer Kündigung handelt es sich unabhängig von welcher Partei sie ausgesprochen wird jeweils um eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht jedoch die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die darauf abzielt das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin: Umgehung einer Kündigung

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag, so umgehen sie damit eine mögliche Kündigung. Grund für einen Aufhebungsvertrag kann beispielsweise sein, dass Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigungen und eventuell damit verbundene langwierige Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht vermeiden wollen. Damit wird das Arbeits- oder Dienstverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet. Darüber hinaus werden in dem Aufhebungsvertrag oft auch weitere Modalitäten geregelt, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Unter anderem kann im Aufhebungsvertrag eine Abfindung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart werden.Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin

Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin: Probleme eines Aufhebungsvertrages

Doch damit ist im Zweifel eine Reihe von Problemen verbunden. Da das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer infolge des Aufhebungsvertrages gelöst wird, droht in der Regel eine bis zu zwölfwöchige Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Um dies zu vermeiden, sollte aus dem Aufhebungsvertrag zum Beispiel hervorgehen, dass dieser Vertrag nicht als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ausgelegt wird, sondern dass bei Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrages eine Kündigung erfolgt. Bei diesen und vielen weiteren Problemen bezüglich eines Aufhebungsvertrages beraten wir Sie gerne persönlich.

Vom Aufhebungsvertrag ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Der Abwicklungsvertrag wird erst geschlossen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. Im Abwicklungsvertrag werden dann die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also beispielsweise Zahlung einer Abfindung, Übernahme von Einbußen, Übereignung von Diensthandy oder Dienstwagen, Kommunikation gegenüber Kunden und Kollegen und ähnliches geregelt. Die Kündigung, die vor einem Abwicklungsvertrag vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, muss die Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen einhalten und ist meist auf betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe gestützt.

Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin: Vertragtext

Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag bedarf der Vertragstext des Abwicklungsvertrages nicht einer handschriftlichen Unterschrift. Er kann formfrei abgeschlossen werden, sodass auch eine E-Mail oder ein Telefax ausreichen. Grundsätzlich entfällt beim Abwicklungsvertrag die Sperrzeitanordnung, wenn ein Abwicklungsvertrag innerhalb der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (3 Wochen) geschlossen wurde und die Kündigung rechtmäßig war.

Aber auch hier gilt fachlicher Rat lohnt sich. Wir von hw-Rechtsanwälte prüfen, vertreten und beraten Sie in allen Feinheiten im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Arbeitsrecht, Prüfung von Aufhebungsverträgen Berlin und Abwicklungsverträgen

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