Im Fokus: Recht der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft/eingetragene
Lebensgemeinschaft

Lebenspartnerschaftsvertrag

Eheleute können mittels Ehevertrag, bzw. durch Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung insbesondere ihre güter- und vermögensrechtlichen, sowie versorgungs-, unterhalts- und sorgerechtlichen Verhältnisse zueinander für die Ehe und für die Zeit danach regeln siehe auch Ehevertrag. Diese Möglichkeit steht auch den Parteien einer (gleichgeschlechtlichen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaft in Form des Partnerschaftsvertrags und Lebenspartnerschaftsvertrags  zur Seite. Zu beachten ist, dass der Lebenspartnerschaftsvertrag gemäß § 7 LPartG, in entsprechender Anwendung der eherechtlichen Vorschriften der §§ 1409 und 1411 BGB der notariellen Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Notar bedarf. Dennoch entscheiden sich viele Partner gegen einen Lebenspartnerschaftsvertrag. Dies kann mit der Abneigung gegen rechtliche Bindung tun haben. Jedoch ist das Zusammenleben außerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit zum Teil nicht unerheblichen Risiken verbunden. Um Streitigkeiten im Trennungsfall zu vermeiden, bzw. diesen vorzubeugen, sind einzelne, bestenfalls sogar umfassende Vereinbarungen in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrages zu empfehlen.

Wie diese Kurzdarstellung andeutet, ist ein Partnerschaftsvertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag, wie auch ein Ehevertrag, bzw. Trennungs- oder Scheidungsfolgenvertrag, vertragsrechtlich hochgradig komplex. Vertiefte Kenntnisse im Vertragsrecht sind daher obligatorisch. Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß|Wowra wissen um diese Komplexität und Mannigfaltigkeit der rechtlich zu handhabenden Lebenssachverhalte und behalten den Überblick. Wir beraten Sie eingehend bei der Vertragsgestaltung und sorgen für eine Berücksichtigung Ihrer Interessen und Rechte. Wir freuen uns auf ein erstes vertrauensvolles Gespräch mit Ihnen.

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