Im Fokus: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Regelungen für gemeinsame minderjährige Kinder

Lassen sich Eltern scheiden oder befinden sich in der Trennung, so müssen Regelungen für gemeinsame minderjährige Kinder getroffen werden. Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, da nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Grundsätzlich gliedert sich das elterliche Sorgerecht auf in die Personensorge (z. B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, persönliche Fürsorge), die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung für das Kind.

Bei einer Scheidung oder Trennung bleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Das Gericht greift nicht zwingend ein. Bei Differenzen müssen die Eltern versuchen sich zu einigen, § 1627 BGB. Es stellt sich aber im Zusammenhang mit der Trennung zunächst die Frage nach dem künftigen Wohnsitz des Kindes (Aufenthaltsbestimmung), worüber also beide Elternteile nur gemeinsam entscheiden können. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat grundsätzlich ein Besuchs- und Umgangsrecht. Hierbei ist in erster Linie an das Wohl des Kindes zu denken. Daher werden unterschiedliche, individuelle Umgangsmodelle bis hin zum sogenannten Wechselmodell betrieben. Beim Wechselmodell verbringt das Kind oder die Kinder im Wechsel jeweils zur Hälfte die Zeit bei der Kindesmutter und zur anderen Hälfte die Zeit beim Kindesvater. Wir von hw-Rechtsanwälte beraten Sie gerne und helfen das entsprechende Modelle zu finden und so den Umgang eigenverantwortlich zu regeln.

Derjenige Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnt, ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, da der andere Elternteil seinen Teil am Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes leistet (Naturalunterhalt). Als Orientierung für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs dient die sog. Düsseldorfer Tabelle. Abhängig ist der Anspruch dabei vom Einkommen des Elternteils, vom Alter des Kindes sowie von der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.

Häufig entsteht Uneinigkeit zwischen den Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts in oben genannten Punkten welche von erheblicher Bedeutung sind, aber zum Beispiel auch bei der Wahl des Namens oder die Wahl der Schule oder des Kindergartens. Wir unterstützen Sie dabei zu prüfen, inwieweit eine Einigung, die auch dem Interesse und dem Wohle des Kindes entspricht, bereits außergerichtlich getroffen werden kann, um Ihre Kosten so gering wie möglich zu halten, denn diese bedeutsamen Entscheidungen müssen stets im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroffen werden. Zugleich vertreten wir Sie aber selbstverständlich auch vor dem Familiengericht im Sorgerechts- und/oder Umgangsverfahren. Rufen Sie uns gerne an.

In der Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht.

Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

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