Im Fokus: Vertretung in familienrechtlichen Verfahren

Scheidungsverfahren

In Deutschland wird beinahe jede zweite eingegangene Ehe wieder geschieden. Wer in die Lage gerät seine Ehe scheiden zu lassen, dem offenbaren sich zahlreiche Fragestellungen und Problemfelder. Diese beziehen sich darauf, wie eine Scheidung rechtlich von statten geht, welche Anforderungen an sie gestellt werden und was es im Zusammenhang mit der Scheidung zu beachten gilt.

Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die rechtlichen, bzw. gesetzlichen Voraussetzungen für sie vorliegen. Das setzt einen Antrag eines oder beider Ehegatten voraus. Dieser Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beim Familiengericht, als einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts, gestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung für den Ehegatten ist zwingend notwendig, der den Scheidungsantrag stellt. Dagegen braucht der andere Ehegatte (sog. „Antragsgegner/Antragsgegnerin“) nur dann einen Rechtsanwalt, wenn er/sie nicht mit der Scheidung, so wie sie beantragt wurde, einverstanden ist und/oder einen eigenen Antrag stellen will. Besteht also keine vollständige Einigkeit über sämtliche Bedingungen der Scheidung, sollte sich der „Antragsgegner/Antragsgegnerin “ durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Rechtsanwalt des die Scheidung beantragenden Ehegatten formuliert den Scheidungsantrag und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an. Nachdem dieser eingezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag durch das Familiengericht dem anderen Ehepartner zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Scheidungsantrag – bzw. die Scheidung – rechtshängig.

Ist der andere Ehepartner mit dem Scheidungsantrag dem Inhalt nach einverstanden, erklärt er/sie dies schriftlich gegenüber dem Familiengericht. Ist der „Scheidungsantragsgegner hingegen nicht mit dem Inhalt des Scheidungsantrags einverstanden, lässt er/sie sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten und stellt einen eigenen Antrag, z. B. den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Soweit nicht anders vereinbart, ist regelmäßig auch der Versorgungsausgleich zwischen den Scheidungsparteien zu regeln. Hierzu sendet das Familiengericht den Beteiligten, entsprechende Formulare zu, welche zwingend auszufüllen sind. Das Familiengericht hat über den Versorgungsausgleich zwingend im sogenannten Verbund mit der Scheidung der Ehe zu entscheiden. Weiterhin können der Unterhalts- und Vermögensausgleich zu klären sein. Diese sind unmittelbar aus der Scheidung resultierende Folgen, welche durch den jeweiligen Rechtsanwalt rechtshängig gemacht werden können, wenn keine Einigung zustande gekommen ist. Hierbei können zwischen den Scheidungsparteien bestehende Versorgungsvereinbarungen sowie Vermögens-, und Unterhaltsverträge eine maßgebende Rolle spielen.

Zum Scheidungstermin haben die Scheidungsparteien in der Regel persönlich zu erscheinen, (Anwesenheitspflicht). Die Ehegatten werden vom Gericht befragt. Zuschauer sind nicht zugelassen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird in diesem Termin die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen. Sie wird sofort rechtskräftig, wenn die Scheidungsparteien auf ein Rechtsmittel verzichten. Dieser Rechtsmittelverzicht kann jedoch nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden, weshalb die rechtsanwaltliche Vertretung auch für diesen Fall obligatorisch ist.

Wir werden Ihnen nach einer sorgfältigen Analyse des uns geschilderten Sachverhalts und einer gründlichen Prüfung der Rechtslage die Risiken und Erfolgsaussichten eines zu führenden Rechtstreits darlegen. Wir vertreten Sie innerhalb des Scheidungsverfahrens, führen die Korrespondenz für Sie und treten vor Gericht für Sie auf. Wir stehen Ihnen bei Verhandlungen über den Versorgungs-, sowie Unterhalts- und Vermögensausgleich aussergerichtlich und im Gerichtsverfahren zur Seite. Die Vornahme der notwendigen sowie der für Sie günstigsten Prozesshandlungen ist dabei von besonderer Bedeutung und für die effektive Geltendmachung Ihres Rechts erforderlich.

Kinder und Scheidung

Außer den bereits erwähnten Scheidungsfolgen (Versorgungs-, Unterhalts-, Vermögensausgleich) gehen mit der Scheidung der Ehe auch Folgen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder einher.

Die wichtigsten Problemfelder bilden:

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