Im Fokus: Recht der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft/eingetragene
Lebensgemeinschaft

Unterhalt und Versorgung

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe nachempfunden. Durch dieses familienrechtliche Institut können sich gleichgeschlechtliche Paare einen Rahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben schaffen.

Wie in der Ehe sind die prominentesten Problemfelder hierbei Fragestellungen zu Versorgung, Regelungen für minderjährige Kinder, Testament und Erbfolge. Dennoch lässt sich der Inhalt von umfassenden Partnerschaftsverträgen nicht für alle nichtehelichen Partnerschaften verallgemeinern. Maßgeblich ist die individuelle Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft durch die Partner. So unterscheiden sich bspw. die Interessen von Partnern und damit die Partnerschaften, in denen beide erwerbstätig sind und auch bleiben wollten, von denen, in denen ein Partner den Haushalt und/oder etwa die Kindeserziehung allein übernehmen soll. Aus diesem Grunde ist eine rechtliche Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt nahezu unausweichlich.

Die zentralen Regelungen zur Lebenspartnerschaft, wie folgt:

Gemeinsamer Name

Die Bestimmung eines gemeinsamen Namens richtet sich nach § 3 LPartG.

Sorgfaltspflicht

Hinsichtlich der bei der Erfüllung von Verpflichtungen, welche sich aus der Lebenspartnerschaft ergeben, haben die Partner einander nur für die Sorgfalt einzustehen, welche sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Damit sind sie den Eheleuten rechtlich gleichgestellt.

Gegenseitiger Unterhalt

Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Auch dies entspricht dem Eherecht.

Erbrechtliche Bezugspunkte

Der Lebenspartner ist dem Ehepartner auch in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Unter anderem ist Er/Sie neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft erbberechtigt. Weiterhin können die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft – wie Ehepartner – ein gemeinsames Testament errichten.

Verwandtschaftsverhältnisse

Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Getrenntlebende Lebenspartner

Weitere Problemfelder können sich im Bereich der getrennt lebenden Lebenspartner ergeben. Diesbezügliche Fragestellungen tauchen insbesondere hinsichtlich etwaiger Unterhaltspflichten, der Wohnungszuweisung, oder bzgl. der Aufhebung von Verträgen und gar der gesamten Lebenspartnerschaft auf.

Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß | Wowra beraten sich hinsichtlich jeder Art von Lebenssachverhalt im Bereich der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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