Im Fokus: Strafrecht und Bußgeldsachen

Insolvenzstrafrecht

Gerät ein Unternehmen in die Überschuldung oder ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, oder droht diese bereits, befindet sich das Unternehmen in der sog. wirtschaftlichen „Krise“. § 283 StGB stellt eine Vielzahl von Handlungen innerhalb der „Krise“ unter Strafe. Diese sog. Bankrottdelikte verwirklicht bspw. wer in der wirtschaftlichen Krise

  • Vermögensbestandteile, welche zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseite schafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht

oder in sonstiger Weise den Zugriff auf diese im Insolvenzfall unmöglich macht, indem er

  • Verlust- und Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren eingeht, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen
  • übermäßige Beträge, durch unwirtschaftliche (unrentable) Ausgaben, Spiel oder Wette, verbraucht
  • eindeutig unwirtschaftliche Waren- und Wertpapiergeschäfte, unter Kreditaufnahme vornimmt
  • die Vermögensmasse dadurch zu schmälern versucht, dass er Rechte Dritter vortäuscht oder anerkennt
  • die Übersicht über seinen Vermögensstand dadurch zu erschweren versucht, dass er Handelsbücher und sonstige Unterlagen, sowie Bilanzen zu deren Führung und Aufbewahrung er rechtlich verpflichtet ist, pflichtwidrig beseitigt, verfälscht oder gar zu Führen unterlässt.

Ebenso wird bestraft, wer seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch diese Handlungen herbeiführt. Selbst der Versuch dessen ist unter Strafe gestellt.
Neben den Straftatbeständen des StGB, bestehen weitere, auch Ordnungswidrigkeiten in anderen Gesetzen.

  • Insolvenzstraftaten im Kreditwesengesetz (KWG), insbesondere

Insolvenzverschleppung

  • Insolvenzstraftaten in der Insolvenzordnung (InsO)
  • Insolvenzstraftaten nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG)
  • Insolvenzstraftaten im Investmentgesetz (InvG)
  • § 15a GmbHG

Gerade die sog. Insolvenzverschleppung wird in mehreren Gesetzen pönalisiert. Mit ihr kann der Täter sowohl Straftaten, als auch Ordnungswidrigkeiten verwirklichen. Hieran können sich etliche Folgen unterschiedlichster Art anschließen. Straftatbestände sehen sowohl Geldstrafe, als auch Freiheitsstrafe vor, während Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach sich ziehen. Die Unterscheidung ist deshalb relevant, da Geldbußen regelmäßig nicht ins Bundeszentralregister eingetragen werden und man somit noch nicht als „vorbestraft“ gelten würde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zunächst die Verwaltungsbehörden selbst, für die Verfolgung von Straftaten die Staatsanwaltschaft und hinsichtlich der Strafverhängung die Gerichte zuständig sind.
Deshalb kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, welches Verhalten und in welchem Maße und Umfang ein solches verfolgt und nachgewiesen wird. Der Betroffene sollte sich als juristischer Laie jedoch mit einem Versuch der „Lenkung der Geschicke“ zurückhalten, da für ihn meist gar nicht absehbar ist, welche Folgen welche Handlungen, respektive Einlassungen, nach sich ziehen. Die Eintragung von Bußgeldbescheiden im Gewerberegister sowie das Absprechen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, sind als mögliche Konsequenzen stets beachtlich. Daher sollte das Bemühen um eine anwaltliche Vertretung der erste Schritt für jeden sein, dessen Unternehmen in der Krise ist, egal um welche Art von Strafbarkeitsvorwurf es sich handelt.

Wir sind gerne für Sie da!

Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Das Ordnungswidrigkeitenrecht (PDF, 486k)
Gründerzeiten 13 – Krisenmanagement (PDF, 563k)
Leitfaden zum Vereinsrecht (PDF, 1.197k)

zum Seitenanfang