Im Fokus: Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Testament und Erbfolge

Kommt es zum Todesfall, stellen sich viele Fragen bezüglich der sogenannten Rechtsnachfolge. Einerseits gilt es zu klären, wem der Nachlass im Ganzen oder in Teilen gebührt. Zum anderen ist von Relevanz, wer für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen (sog. Erblassers) haftet.

Ausschlaggebend hierfür ist die Erbfolge, innerhalb derer zwei Formen zu unterscheiden sind. Zum einen gibt es die gesetzliche Erbfolge. Nach ihr geht das Vermögen meist auf den Verwandten über, soweit der Erblasser nichts Abweichendes verfügt hat. Zum anderen gibt es die „gewillkürte Erbfolge“. Der Erblasser kann durch Testament, bzw. letztwilliger Verfügung den oder die Erben bestimmen, wodurch die gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden. Das heißt, dass der Erblasser sowohl einzelne Teile seines Vermögens, als auch sein gesamtes Vermögen, mittels Testament einer bestimmten (nicht notwendiger Weise verwandten) Person vererben kann.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und wird insoweit in „Ordnungen“ eingeteilt.

Erben „erster Ordnung“ sind die sog. Abkömmlinge des Erblassers. Hierunter sind die Kinder des Erblassers, sowie deren Kinder zu verstehen.

Erben „zweiter Ordnung“ sind die Eltern sowie deren Abkömmlinge. Dies sind mithin neben den Eltern, also auch die Geschwister des Erblassers.

Erben „dritter Ordnung“ sind die Großeltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge. Hierunter fallen somit die Oma und der Opa, die Onkel und Tanten des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge.

Unter Erben der vierten Ordnung“ fallen die Urgroßeltern, sowie deren Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder)

Eine höhere „Ordnung“ schließt eine niedrigere aus und Eltern ihre Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Weiterhin erben Ehegatten neben den Erben der „ersten Ordnung“ (Kinder und Kindeskinder des Erblassers) zu einem Viertel und neben Verwandten der „zweiten Ordnung“ zur Hälfte. Hinzu kommen Ansprüche auf Zugewinnausgleich, die pauschal oder konkret abgegolten werden, wenn die Voraussetzen vorliegen.

In der Praxis ist die Bestimmung der Erbfolge oftmals problematisch, da nicht immer alle Verwandten bekannt oder auffindbar sind.

Die Rechtsanwälte von hw Rechtsanwälte Hobuß|Wowra erörtern mit Ihnen gemeinsam Ihre Erbsituation. Wir prüfen Ihre familiäre Situation hinsichtlich der Erbfolge und ermitteln Ihre Erbquote.

Die gewillkürte Erbfolge

Durch „Letztwillige Verfügung“ (Testament) ist der Erblasser in der Lage seine gesamtes Vermögen oder auch nur bestimmte Gegenstände einem Einzelnen oder mehreren bestimmten Personen zu vererben. Die Errichtung eines Testaments ist an gewisse Formvorschriften gebunden, welche unbedingt eingehalten werden müssen. Auch ist die Testierfähigkeit, sowie die Testierfreiheit des Erblassers essentielle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer „Letztwilligen Verfügung“. Hier spielen speziell das Gemeinschaftliche Testament), sowie der Erbvertrag eine entscheidende Rolle. Der Erblasser ist aber nicht völlig frei, über seinen Nachlass zu verfügen. Das Gesetz regelt den Pflichtteil und bestimmt die Pflichtteilsberechtigten. Nur in Ausnahmefälle oder durch vertragliche Regelung kann das Pflichtteilsrecht unbeachtet bleiben

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Weiterführende Informationen finden Sie hier: Erben und Vererben (PDF, 6.341k)

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