Im Fokus: Öffentliches Dienstrecht und Beamtenrecht

Eingruppierung in Tarifstrukturen des öffentlichen Rechts

Unter einer Eingruppierung versteht man die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Lohn- oder Gehaltsgruppe nach dem für ihn relevanten Arbeits- oder Kollektivvertrag. Die Zuordnung in eine Lohn- oder Gehaltsgruppe richtet sich dabei nach der Konzeption der Entlohnungsgruppen funktionsbezogen oder nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Beschäftigten. Ist eine tätigkeitsbezogene Eingruppierung Grundlage der Entlohnung, ist eine genaue Stellenbeschreibung bei der Bewertung der Tätigkeit höchst sinnvoll.

Eingruppierungsvorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes finden sich für Beschäftige im Bereich des Bundes und der Kommunen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und für Beschäftigte im Bereich der Länder im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L).

Bei Eingruppierungen im öffentlichen Dienst ist der Personalrat im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme zu beteiligen.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt Eingruppierungsautomatik. Damit ist gemeint, dass die Beschäftigten der entsprechenden Gehaltsgruppe zugeordnet werden, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der Eingruppierung für sie ergibt. Daraus folgt, dass eine abweichende Angabe einer Gehaltsgruppe im Arbeitsvertrag keinen Anspruch des Beschäftigten auf eine entsprechende Eingruppierung begründet. Es kommt folglich ausschließlich darauf an, welche Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, jedoch nicht, welche Vergütungsgruppe dort genannt wird.

Selbstverständlich kann der Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Höhergruppierung von seinem Arbeitgeber verlangen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen, wenn er seiner Tätigkeit nach zu niedrig eingruppiert wurde.

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