Im Fokus: Öffentliches Dienstrecht und Beamtenrecht

Urlaubsansprüche von Beamten bei Dienstunfähigkeit

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen finanziellen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub.

Lange Zeit war in der Rechtswissenschaft umstritten, ob ein solcher Anspruch auch zugunsten von Beamten existiert. Grundsätzlich ergeben sich aus den beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen keine Regelungen, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nunmehr jedoch auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass auch für Beamte bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs im Umfang von 20 Tagen pro Jahr besteht (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 2 C 10.12).

Die Höhe des Abgeltungsbetrages richtet sich nach der durchschnittlichen Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht für alle Urlaubstage, die noch nicht verfallen bzw. verjährt sind. Das BVerwG hat hierzu entschieden, dass der Urlaubsanspruch und damit auch die Abgeltung grundsätzlich nach 18 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.

Die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Beamte gegenüber dem Dienstherrn erweist sich, aufgrund der ursprünglich unsicheren Rechtslage, leider noch immer als schwierig. Gerne beraten wir Sie über dieses Thema in einem persönlichen Beratungsgespräch und prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber Ihrem Dienstherrn bzw. vor Gericht.

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