Im Fokus: Schadensersatz- und Versicherungsrecht

Straßenverkehrsrecht/Verkehrsunfall

Diese Sparte des Schadensersatzrecht wird auch allgemein als Verkehrszivilrecht beschrieben. Wer hat ihn nicht schon erlebt, den Blechschaden. Das sogenannte Schadenmanagement der Versicherungswirtschaft übernimmt für Sie den Rundum-Service. Es meldet sich ein Sachbearbeiter der Versicherung und empfiehlt Ihnen eine Kfz-Werkstatt, die das Auto für die Reparatur abholt und Ihnen wieder vor die Tür stellt. Ein Mitarbeiter einer Autovermietung bringt Ihnen auch gleich einen Mietwagen und im Falle eines Totalschadens bekommen Sie frei Haus mehrere Angebote von Restwertaufkäufern. Warum sollten Sie also einen Grund haben, sich anwaltlich beraten zu lassen und dafür auch noch Kosten aufwenden? Misstrauen gegen diese Regulierungspraxis ist aber begründet. Die Rechtsprechung räumt dem Geschädigten aus Verkehrsunfällen weitreichende Rechte ein, die im Rahmen dieser Regulierungspraxis der Versicherer oftmals nicht beachtet werden. Zu nennen ist zum Beispiel nur der Anspruch des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt nach Herstellervorgaben reparieren zu lassen, zwischen Mietwagen und Nutzungsentschädigung in Bargeld wählen zu können oder nicht jedes X-beliebige Restwertangebot annehmen zu müssen.

Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen Sachschäden und Personenschäden. Hinsichtlich der Personenschäden wiederum zwischen materiellen und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld).

Gemäß § 249 Absatz 1 BGB kann der Geschädigte die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Unfall bestehen würde. Begrenzt wird dieser Anspruch durch das Verbot der Besserstellung, das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht. Hierzu gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die der juristische Laie kaum überblicken kann. Viele Tipps im Internet werden Sie dazu finden. Letztlich sind Sie ohne Lotsen im Paragrafendschungel aber verloren

Die Regulierung von Personenschäden ist so unterschiedlich, wie die Schäden. Zentral und den meisten Laien bekannt, ist der Anspruch auf Schmerzensgeld, der sich im Gesetz „billige Entschädigung in Geld“ nennt. Das Prinzip der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruches steht im Vordergrund. Grundsätzlich umfasst das gezahlte Schmerzensgeld alle vergangen und künftigen Schadenfolgen, das heißt, dass bei nicht abgeschlossener Schadenentwicklung die Akzeptanz eines Schmerzensgeldes riskant ist, wenn Spätschäden auftreten können. Eine nicht abgeschlossene Schadenentwicklung kann das Risiko mit sich bringen, dass Spätschäden nicht mehr hinreichend kompensiert werden können. Auch zur Höhe des Schmerzensgeldes sollte der Laie wissen, dass hier keine festen „Tarife“ bestehen, sondern jeweils im Einzelfall entschieden werden muss, welche billige Entschädigung in Geld angemessen ist. Dabei ist zu beachten, dass das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion hat. Es hat eine Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion. Bei der Genugtuungsfunktion hat vor allem bei vorsätzlichen Schädigungen ein angemessener Ausgleich zu erfolgen (z. B. für Opfer von Straftaten), währenddessen bei fahrlässigen Körperverletzungen, wie sie im Straßenverkehr typisch sind, die Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht. Kompliziert und ohne anwaltliche Hilfe ist eine Regulierung gar nicht mehr zu bewältigen, wenn die Minderung der Erwerbstätigkeit und Dauerschäden in Rede stehen. Auszugleichen sind aber auch vermehrte Bedürfnisse, das heißt unfallbedingte und ständig wiederkehrende Aufwendungen (so genannter Mehrbedarfsschaden) wozu ein behindertengerechter Fahrzeugumbau oder ein behinderungsbedingter räumlicher Mehrbedarf oder die häusliche Pflege zählen könne. Auch Heilbehandlungskosten sind zu erstatten. Dazu zählen auch die Nebenkosten im Krankenhaus. Der sogenannte Haushaltsführungsschaden beinhaltet eine Kompensation der Arbeitsleistung des oder der Haushaltsführenden. Davon zu unterscheiden ist der Erwerbsschaden, der alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen umfasst, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzten kann. Wiederum davon zu unterscheiden ist der Unterhaltsschaden, der im Falle der Tötung eines Menschen, der anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, zu berechnen und zu erstatten ist. Unterhaltsberechtigte Angehörige haben einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht.

Das Verkehrszivilrecht und das Schadensersatzrecht im Allgemeinen sind so vielfältig, dass die Darstellung von Einzelheiten in diesem Rahmen nicht möglich ist.

Die Kanzlei hw Rechtsanwälte Hobuß I Wowra richtet den Fokus auf das Schadensersatzrecht und schließlich des Verkehrsunfallrechts und Verkehrszivilrechts und privatversicherungsrechtlicher Bezüge. Wir sind bereit für ein erstes individuelles Gespräch im Vertrauen.

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